Monday, September 26, 2016

Erbschaftssteuerreform: Einigung im Vermittlungsausschuss

Kurz vor Toresschluss hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform der Erbschaftssteuer geeinigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Betriebe und Familienunternehmen müssen die Frage der Unternehmensnachfolge demnächst beantworten. Eine zentrale Rolle spielt dabei auch die Erbschaftssteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die übermäßige Privilegierung von Firmenerben Ende 2014 zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, muss die Erbschaftssteuer reformiert werden. Auf den letzten Drücker hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat nun geeinigt. Im Ergebnis können Betriebserben weiterhin mit großzügigen Steuerermäßigungen rechnen, wenn sie die Arbeitsplätze erhalten und das Unternehmen weiterführen.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen geplant: Kleinbetriebe bis maximal fünf Mitarbeiter sollen nach wie vor von der Erbschaftssteuer verschont werden ohne den Erhalt der Arbeitsplätze nachweisen zu müssen. Auch bei Erbfällen bis 26 Millionen Euro kann die Erbschaftssteuer ganz wegfallen, wenn die Arbeitsplätze erhalten bleiben und das Unternehmen mindestens sieben Jahre weitergeführt wird. Wird es fünf Jahre weitergeführt, ist eine Verschonung von 85 Prozent möglich.

Bei größeren Betriebserbschaften ab 26 Millionen Euro soll es ein Wahlrecht geben. Der Erbe kann anhand einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass er die Zahlung der Erbschaftssteuer nicht leisten kann. Dazu muss er auch sein Privatvermögen offenlegen. Dieses kann auch zur Zahlung der Steuerschuld herangezogen werden. Alternativ kann er sich für ein Abschmelzmodell entscheiden. Dann bleibt das Privatvermögen geheim und der Steuererlass wird abgeschmolzen. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Millionen Euro ist keine Verschonung mehr vorgesehen. Auch Freizeit- und Luxusgegenstände können nicht mehr von der Erbschaftssteuer verschont bleiben.

Zur Ermittlung des Werts eines Unternehmens wird das Betriebsergebnis maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Kann der Erbe die Erbschaftssteuer nicht zahlen, kann sie für bis zu sieben Jahre gestundet werden. Ab dem zweiten Jahr müssen dafür Zinsen gezahlt werden. Bisher konnte die Erbschaftssteuer zinsfrei bis zu zehn Jahre gestundet werden.

Um eine optimale Lösung beim Unternehmensübergang zu finden, können sich Firmenerben an im Erbrecht und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1kF38zO

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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