Sunday, September 25, 2016

KG Berlin: Testament behält auch nach Eheschließung seine Gültigkeit

Ein Testament behält auch nach der späteren Heirat des Erblassers seine Gültigkeit, wenn ersichtlich ist, dass er an seiner letztwilligen Verfügung auch nach der Eheschließung festhalten wollte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Späte Liebe und eine Hochzeit kann Auswirkungen auf die Erbfolge haben. Hat der Erblasser aber bereits vor der Eheschließung ein Testament verfasst, behält dieses seine Gültigkeit, wenn ersichtlich ist, dass der Erblasser an seinen letztwilligen Verfügungen trotz der Heirat festhalten wollte. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 10. November 2015 hervor (Az.: 6 W 54/15).

In dem konkreten Fall hatte der Erblasser 2005 ein Testament errichtet und seine Tochter darin zur Alleinerbin eingesetzt. Einige Jahre nach der Testamentserrichtung heiratet der Mann. Ohne Testament hätte diese Ehe Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge. Der Mann hatte aber bis zu seinem Tod das Testament nicht mehr geändert. Nach seinem Tod kam es zur Testamentsanfechtung durch seine Ehefrau, die sich neben der Tochter als Miterbin sah.

Ihre Klage hatte vor dem Kammergericht allerdings keinen Erfolg. Denn das KG gelangte zu der Überzeugung, dass der Mann auch nach der Eheschließung die testamentarischen Verfügungen zu Gunsten seiner Tochter getroffen hätte. Das ließe sich schon daraus schließen, dass er weder das bestehende Testament geändert noch ein neues erstellt habe. Dies spreche dafür, dass der Erblasser an dem Willen seine Tochter als Alleinerbin einzusetzen auch nach der Eheschließung festhalten wollte.

Dieser Eindruck werde dadurch bekräftigt, dass der Erblasser auch weitere Überlegungen zu seinen Immobilien ausschließlich mit der Tochter abgesprochen und auch schriftlich niedergelegt habe. Dies belege, dass er ein großes Vertrauen in seine Tochter gehabt habe, dass sie seine letztwilligen Verfügungen auch umsetze und er an ihrer Stellung als Alleinerbin festhalten wollte, so das KG. Weiter ging das Gericht davon aus, dass der Erblasser seine Ehefrau in diese Überlegungen einbezogen hätte, wenn er gewollt hätte, dass sie zur Miterbin wird. Daher behalte das Testament seine Gültigkeit.

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