Sunday, October 2, 2016

Schadensersatz Lkw-Kartell: Kartellanten haften gemeinschaftlich

Der durch illegale Absprachen des Lkw-Kartells angerichtete Schaden dürfte mehrere Milliarden Euro betragen. Bei Schadensersatzansprüchen stehen die Kartellanten gemeinschaftlich in der Haftung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Daimler, MAN, Volvo / Renault, DAF und Iveco haben durch illegale Absprachen gegen das Kartellrecht verstoßen und wurden durch die EU-Kommission zu einem Bußgeld von knapp drei Milliarden Euro verdonnert. Über einen Zeitraum von 14 Jahren, zwischen 1997 und 2011, hatte das Lkw-Kartell u.a. die Preise für die Lastwagen abgesprochen. Dadurch haben Käufer und Leasingnehmer viel zu hohe Preise gezahlt und können nun Schadensersatz verlangen. MAN musste als Kronzeuge zwar kein Bußgeld zahlen, ist aber dennoch gegenüber den geschädigten Käufern und Leasingnehmern schadensersatzpflichtig.

Grundsätzlich haften die Kartellanten als Gesamtschuldner, d.h. die Forderungen können gegen jeden Lkw-Bauer des Kartells geltend gemacht werden – unabhängig davon, bei welchem Hersteller der Lastwagen gekauft wurde. Das hat den Vorteil, dass selbst wenn ein Lkw-Bauer nicht zahlungsfähig wäre, die Forderungen trotzdem aufrechterhalten werden können.

Eine pauschale Aussage zur Schadenshöhe lässt sich nicht treffen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Preise zwischen 10 und 15 Prozent zu hoch waren. Das bedeutet, dass für viele der betroffenen Lkw voraussichtlich ca. 10.000 Euro zu viel gezahlt worden sind. Um den Schaden geltend zu machen, sind idealerweise die nötigen Unterlagen wie Kaufvertrag, Leasingvertrag, Rechnungen oder Überweisungen noch vorhanden. Einige der Dokumente können ggf. aber noch angefordert werden. Zur genauen Schadensbemessung ist ein Gutachten erforderlich. Besonders für kleinere Speditionen bzw. Transportunternehmen bietet es sich an, sich zusammenzuschließen und die Kosten für das Gutachten zu teilen. Bei einer außergerichtlichen Einigung, die vielfach mit den Lkw-Bauern angestrebt werden kann, ist ggf. auch ein Verzicht auf ein Gutachten möglich.

Wer Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, sollte die Verjährungsfristen im Auge behalten. Besonders für Lkw, die zwischen 1997 und 2001 angeschafft wurden, könnte im Januar 2017 die Verjährung eintreten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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