Monday, October 10, 2016

EuGH: Scheinbewerber können sich nicht auf Antidiskriminierungsrichtlinien berufen

Scheinbewerber, die eine Stelle eigentlich gar nicht antreten wollen, können sich anschließend nicht auf Antidiskriminierungsrichtlinien berufen. Das geht aus einen Urteil des EuGH hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen Arbeitnehmer u.a. nicht aufgrund ihres Geschlechts, Alters, Religion oder ethnischen Herkunft diskriminiert werden. Wer sich aber nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, ohne diese tatsächlich antreten zu wollen, sondern nur um den Status des Bewerbers zu erhalten, kann sich anschließend nicht auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierungsrichtlinien berufen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2016 entschieden (Az.: C-423/15).

Zum Fall: Ein Versicherungsunternehmen hatte Trainee-Stellen für Hochschulabsolventen u.a. mit der Fachrichtung Jura ausgeschrieben. Zu den Anforderungen an die Bewerber gehörte u.a., dass der Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder in den nächsten Monaten erfolgt. Zudem sollten die Bewerber durch Ausbildung, Praktika u.ä. schon über Praxiserfahrung verfügen. Bewerber aus dem Bereich Jura sollten eine Ausrichtung im Arbeitsrecht oder Medizinrecht haben. Auf diese Stelle bewarb sich auch ein Rechtsanwalt, da er alle genannten Kriterien erfülle und als ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft auch über Führungserfahrung verfüge.

Seine Bewerbung wurde abgelehnt. Daraufhin machte er einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 14.000 Euro wegen Altersdiskriminierung geltend. Eine darauffolgende Einladung zum Vorstellungsgespräch lehnte er ab. Zuvor müsse die Versicherung seinen Entschädigungsanspruch erfüllen. Seine Klage auf Entschädigung wiesen das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht ab.

Auch das Bundesarbeitsgericht beabsichtigte die Revision abzuweisen, da es sich offenbar um eine Scheinbewerbung mit dem einzigen Ziel, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, handele. Zuvor rief es aber den EuGH an, um sicherzustellen, dass die Haltung auch mit europäischen Recht vereinbar sei. Der Gerichtshof kam zu der Auffassung, dass jemand, der sich nur formal auf eine Stelle bewirbt, diese aber gar nicht erhalten will, sich nicht auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien berufen könne. Wenn die entsprechenden Tatbestandsmerkmale vorliegen, könne sogar ein Rechtsmissbrauch vorliegen.

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