Thursday, October 20, 2016

Irreführende Blickfangwerbung mit Garantieversprechen

Werbung mit Garantie kann irreführend sein, wenn die Garantiezusage an weitere Bedingungen geknüpft ist, die für den Verbraucher aber nur schwer ersichtlich sind. Das hat das LG Frankfurt entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Oktober 2015 klare Vorgaben an die sog. Blickfangwerbung formuliert (Az.: I ZR 260/14). So stellten die Karlsruher Richter klar, dass Unternehmen, die in ihrer Werbung bestimmte Aussagen blickfangmäßig herausstellen, auch die Einschränkungen dieser Aussage mit einem deutlichen und unmissverständlichen Hinweis für die Verbraucher erkennbar machen müssen.

Ein Unternehmen, das u.a. gebrauchte Elektronikgeräte in seinem Online-Shop anbietet, hatte sich an diese Vorgaben offenbar nicht gehalten. Es bewarb die Geräte in seinem Internet-Shop mit einer 30-monatigen Garantie und stellte dies blickfangmäßig heraus. Beim Anklicken eines der Geräte stieß der Verbraucher erneut auf dieses Garantieversprechen ohne ersichtliche Einschränkungen. Erst beim Anklicken eines Links unterhalb der Produktinformation gelangte der Verbraucher zu den Garantiebedingungen. Dabei wurde er erstmalig darüber informiert, dass die Garantie nur für Geräte gegeben wird, die spätestens 30 Tage nach dem Kauf durch den Kunden auf der Seite des Online-Shops registriert werden.

Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband, der diese Werbung als irreführend beanstandete. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage mit Urteil vom 23. September 2016 statt (Az.: 12 O 136/16). Die Blickfangwerbung suggeriere dem Kunden, dass die Garantie beim Abschluss eines Kaufvertrags in jedem Fall wirksam werde. Tatsächlich trete die Garantie aber nur dann in Kraft, wenn der Verbraucher das Gerät nach dem Kauf auch bei dem Händler registrieren lässt. Der BGH hatte zwar entschieden, dass Blickfangwerbung im Einzelfall auch ohne deutliche Hinweis statthaft sein kann. Doch dazu fehlte es der Werbung in diesem Fall an der nötigen kurzen und übersichtlichen Gestaltung, sodass der Verbraucher sie insgesamt zur Kenntnis nehme.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, der Händler hat aber reagiert und die Werbung mit entsprechenden Sternchenhinweise versehen.

Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Durchführung von Werbekampagnen und auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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