Sunday, October 16, 2016

Lkw-Kartell: Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche beachten

Über einen Zeitraum von 14 Jahren haben die Mitglieder des Lkw-Kartells u.a. Preise illegal abgesprochen. Geschädigte des Kartells können Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zwischen 1997 und 2011 haben die Lkw-Bauer Daimler, Iveco, DAF, MAN und Volvo/Renault u.a. Preise für ihre Lastwagen illegal abgesprochen. Wegen Verstößen gegen das Kartellrecht wurden sie von der EU-Kommission bereits zu einem Bußgeld von insgesamt fast drei Milliarden Euro verdonnert.

Durch das Lkw-Kartell wurden alle Kunden geschädigt, die in diesem Zeitraum einen Lkw ab 6 Tonnen Gewicht bei einem der Kartellanten gekauft oder geleast haben. Die Geschädigten haben nach der Entscheidung der EU-Kommission Anspruch auf Schadensersatz. Der Verstoß muss nicht mehr nachgewiesen, wohl aber die Schadensersatzansprüche aktiv geltend gemacht werden. Dazu können sich die Betroffenen an im Kartellrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

Die genaue Schadenshöhe kann nicht pauschal beziffert werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der erlittene Schaden bei rund 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Zinsen und ggf. auch entgangene Gewinne können noch hinzugerechnet werden. Daraus ist schon ersichtlich, dass die Schadensersatzansprüche eines Spediteurs oder Transportunternehmens enorm sein können.

Die Kartellanten dürften sich durchaus darüber im Klaren sein, dass enorme Schadensersatzansprüche auf sie zurollen könnten und werden voraussichtlich entsprechende Rücklagen gebildet haben. Daher kann auch versucht werden, eine außergerichtliche Lösung mit den Lkw-Bauern zu finden. Ist das nicht möglich, können die Ansprüche aber auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Um die Ansprüche durchzusetzen, müssen auch die Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Grundsätzlich gilt eine maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren. Das bedeutet aber nicht, dass für Lkw, die zwischen 1997 und 2005 angeschafft wurden, keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Denn durch die rund fünfjährigen Ermittlungen der EU-Kommission wurde die Verjährung zunächst gehemmt. Für Lkw, die zwischen 1997 und 2001 gekauft wurden, könnte die Verjährung allerdings schon Mitte Januar 2017 eintreten. In diesen Fällen sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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