Saturday, October 22, 2016

Wettbewerbsrecht: Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Wer Immobilienanzeigen ohne die erforderlichen Angaben zum Energieausweis veröffentlicht, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das OLG Hamm entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Hamm hat in aktuellen Urteilen entschieden, dass Verkäufer, Vermieter oder Verpächter gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben veröffentlichen. Auch Makler müssen aufpassen: Ihnen kann es untersagt sein, Anzeigen für Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger zu veröffentlichen. Das geht aus Urteilen des OLG Hamm vom 4. August 2016 (Az.: 4 U 137/15) und vom 30. August 2015 (Az.: 4 U 8/16) hervor.

In den Verfahren nahm ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein zwei Makler in Anspruch, da sie in ihren Immobilienanzeigen nicht die nötigen Angaben nach der Energieeinsparverordnung gemacht hatten. Zu den beworbenen Immobilien lag jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor. Aus Sicht des klagenden Vereins haben sie sich damit wettbewerbswidrig verhalten.

Der 4. Zivilsenat gab der Unterlassungsklage statt. Die Immobilienanzeigen hätten nicht den Anforderungen der EnEV entsprochen, da die geforderten Pflichtangaben fehlten.

Zwar seien Makler nach dem Wortlaut des § 16a EnEV nicht zu diesen Informationen verpflichtet. Denn danach sind nur die Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw. Leasinggeber von der Informationspflicht betroffen. Die Makler sind in diesem Gesetz nicht explizit genannt. Ob diese Regelung dennoch auf sie anzuwenden ist, wurde noch nicht höchstrichterlich geklärt. Allerdings hätten die Makler in den beiden Fällen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Die Wettbewerbswidrigkeit liege darin, dass den Verbrauchern in den Anzeigen wesentliche Informationen vorenthalten worden seien. Diese Informationen seien aber wichtig, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Informationen könnten die Verbraucher ggf. eine Entscheidung treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung von Ansprüchen bzw. der Abwehr von Forderungen helfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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