Saturday, October 1, 2016

BGH: Bitte um Ratenzahlung kein eindeutiger Hinweis auf Insolvenzreife

Wenn ein Schuldner um Ratenzahlung bittet, muss der Gläubiger daraus nicht zwingend schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wusste ein Gläubiger von der Insolvenzreife seines Schuldners und hat dennoch auf die Begleichung seiner Forderungen gedrängt und die Zahlungen angenommen, können die Gelder ggf. vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Alleine aus dem Umstand, dass der Schuldner erklärt, eine fällige Rechnung nicht auf einmal begleichen zu können und daher um Ratenzahlung bittet, müsse der Gläubiger aber nicht zwingend schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Das hat der u.a. für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 14. Juli 2016 entschieden (Az.: IX ZR 188/15).

Im konkreten Fall hatte ein Handwerksbetrieb einem Lieferanten von Baumaterialien erklärt, dass er eine offenstehende Forderung nicht auf einmal begleichen könne und stotterte nach mehrfachen Mahnungen die Forderung in monatlichen Raten ab. Etwa ein Jahr später musste der Handwerksbetrieb Insolvenz anmelden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Baufirma noch offene Forderungen von rund 7500 Euro. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Baufirma nun, zumindest einen Teil der angenommenen Gelder zurückzuzahlen.

Der Senat wies die Klage zurück. Dem Insolvenzverwalter stehe der Rückgewährungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte darlegen konnte, dass sie von der Zahlungsunfähigkeit des Handwerkbetriebs keine Kenntnis gehabt habe. Nur wenn ein Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis habe, sei er gleichzeitig auch regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Die Bitte um Ratenzahlungen stelle dafür aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt dar, so der BGH. Als außenstehende Gläubigerin habe die Beklagte keinen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Schuldners gehabt. Da die ersten Ratenzahlungen regelmäßig erfolgt seien, hätten keine Umstände vorgelegen, die auf Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzreife eindeutig hindeuteten. Zudem haben sie weder eine Titulierung ihrer Forderungen angestrebt noch ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

In Fragen des Insolvenzrechts können sich Gläubiger und Schuldner an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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