Monday, November 28, 2016

OLG Karlsruhe: Vorfälligkeitsentschädigung durch Widerruf zurückholen

Auch Jahre nach Abschluss und Beendigung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung kann die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung noch zurückgeholt werden, wie ein Urteil des OLG Karlsruhe zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Widerrufsjoker hat mehrere Facetten. Mit seiner Hilfe kann nicht nur ein Verbraucherdarlehen rückabgewickelt, sondern auch eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeholt werden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2016 (Az.: 17 U 160/15).

In dem Fall hatte der Verbraucher in den Jahren 2002 und 2004 zwei Immobiliendarlehen abgeschlossen. Da die Immobilien verkauft wurden, wurde mit der Bank 2011 ein Aufhebungsvertrag geschlossen und die Darlehen vorzeitig zurückgezahlt. Dafür verlangte die Bank ein Aufhebungsentgelt. Drei Jahre später widerriefen die Verbraucher die Darlehensverträge und begehrten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In der ersten Instanz erkannte das Landgericht, dass die verwendeten Belehrungen von der Musterwiderrufsbekehrung abwichen und daher fehlerhaft seien. Die Bank könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allerdings sei das Widerrufsrecht verwirkt, da zwischen Abschluss und Widerruf der Verträge zehn bzw. zwölf Jahre liegen. Außerdem seien die Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs schon vollständig abgewickelt gewesen.

Das OLG Karlsruhe kippte diese Entscheidung. Die Verbraucher hätten Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts. Die Widerrufsbelehrungen seien unstrittig fehlerhaft. Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung sei nicht eindeutig genug. Zudem weiche die Belehrung von der gültigen Musterbelehrung ab. Auch ein Aufhebungsvertrag stehe dem Widerruf nicht entgegen. Durch diesen Vertrag würden die Darlehensverträge nicht aufgehoben, sondern nur der Erfüllungszeitpunkt nach vorne verlegt. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Nach mehreren Entscheidungen des BGH zum Widerruf hätte die Bank nicht auf den Fortbestand der Darlehensverträge vertrauen dürfen. Zudem habe die Bank die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu verantworten und könne sich schon deshalb nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.

Der Widerruf von Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, musste bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Erkennt die Bank den Widerruf nicht an, können im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte bei der Durchsetzung des Widerrufs behilflich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c1dyGa

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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