Sunday, November 20, 2016

Testierfähigkeit ist Voraussetzung für wirksames Testament

Die Testierfähigkeit ist eine der Voraussetzungen, um ein wirksames Testament zu errichten. Zweifel an der Testierfähigkeit können zum Streit unter den Erben führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Grundsatz her ist jede volljährige Person testierfähig. Der Testierende muss allerdings in der Lage sein, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügungen und deren Auswirkungen zu erkennen. Krankheiten oder Bewusstseinsstörungen können diese Fähigkeit beeinträchtigen. Eine Abstufung der Testierfähigkeit gibt es allerdings nicht. Entweder liegt sie vor oder nicht.

Das kann auch bei Menschen, die unter Demenz leiden, dazu führen, dass Zweifel an ihrer Testierfähigkeit bestehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Demenzkranke grundsätzlich nicht mehr testierfähig sind. Auch hier gilt, dass sie die Auswirkungen ihrer letztwilligen Verfügungen erfassen können müssen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Testament in einem „lichten Moment“ erstellt wurde. Gerade in solchen Fällen kann es aber unter den Erben zu Streitigkeiten bezüglich der Testierfähigkeit und damit der Wirksamkeit des Testaments kommen. Vom Grundsatz her, wird allerdings von der Testierfähigkeit ausgegangen. Das heißt, dass derjenige der an der Testierfähigkeit zweifelt, auch beweisen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht vorgelegen hat. Ausschlaggebend ist dabei immer der Zeitpunkt der Testamentserrichtung und nicht des Todes.

Diese Beweisführung kann sich in der Praxis als schwierig erweisen. In der Regel werden im Gerichtsverfahren dann Zeugen und Sachverständige gehört. Um solche Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden, hat der Testierende auch die Möglichkeit, sich die Testierfähigkeit von einem qualifizierten Arzt bescheinigen zu lassen und einen Notar hinzuzuziehen. An dieses Attest ist das Gericht aber nicht zwangsläufig gebunden. Auch eine detaillierte Anhörung des Arztes kann notwendig sein, wobei sich dieser nicht in jedem Fall auf seine Schweigepflicht zurückziehen kann.

Um keine Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen zu lassen, kann es ratsam sein, sich schon frühzeitig Gedanken über die Verteilung des Nachlasses zu machen und die letztwilligen Verfügungen im Testament festzulegen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können Erblasser und Erben in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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