Wednesday, November 23, 2016

LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen schwerer Beleidigung wirksam

Schwere Beleidigungen der Arbeitskollegen sind ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 4 Sa 350/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Selbst wenn am Arbeitsplatz ein lockerer Umgangston herrscht, sollten Grenzen beachtet werden. Schwere Beleidigungen der Arbeitskollegen lassen sich eben nicht mit einem legeren Umgangston begründen. Im Gegenteil: Sie können die außerordentliche und fristlose Kündigung zur Folge haben, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 zeigt.

In dem konkreten Fall hatte eine Krankenschwester die außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung erhalten. Sie hatte eine Kollegin in einer SMS mehrfach schwer beleidigt. Es war nicht zum ersten Mal, dass die Krankenschwester auffällig wurde, u.a. war sie auch schon wegen Beleidigung abgemahnt worden. Ihre Kündigungsschutzklage blieb dann auch erfolglos.

Das LAG Rheinland-Pfalz erklärte, dass sie fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wirksam sei. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen können einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitnehmers darstellen und an sich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, so das LAG. Im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung sei in dem konkreten Fall auch keine vorherige Abmahnung nötig gewesen. Abgesehen davon war die Krankenschwester bereits einschlägig abgemahnt worden. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung stehe der außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Für die Krankenschwester spreche zwar ihre Betriebszugehörigkeit von fast 20 Jahren. Andererseits könne ein Arbeitgeber schwerwiegende Beleidigungen von Arbeitskollegen keineswegs dulden. Außerdem sei das Verhalten der Krankenschwester geeignet gewesen, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend ist die Interessensabwägung. Ist das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als schwerwiegender zu beurteilen, kann die außerordentliche Kündigung auch wirksam sein. Daher sollte eine Kündigung immer gut vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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