Saturday, November 19, 2016

S&K-Fonds: Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen

Gebeutelte S&K-Anleger können den Fall immer noch nicht zu den Akten legen. Offenbar erhalten sie Post vom Insolvenzverwalter und werden zur Kasse gebeten.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das „manager magazin“ online berichtet, werden die Anleger der beiden S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added vom Insolvenzverwalter aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Insgesamt soll es dabei dem Bericht zu Folge um Ausschüttungen in einer Höhe von rund 15 Millionen Euro gehen.

Als ein Grund für die Rückforderung wird u.a. genannt, dass die Ausschüttungen nicht durch erwirtschaftete Gewinne gedeckt gewesen seien, sondern das Geld aus den Investitionen neuer Gesellschafter stamme. Nach der Rückzahlung der Ausschüttungen könnten die Anleger aber ihre Forderungen in gleicher Höhe zur Insolvenztabelle anmelden.

Es gibt allerdings Zweifel, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist. Schon der BGH hat entschieden, dass eine Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur dann verlangt werden kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Rückzahlung verlangt, sind dafür einige Voraussetzungen einzuhalten. Im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückverlangt werden dürfen.

Abgesehen von der Rückforderung der Ausschüttungen haben die Anleger durch den S&K-Skandal viel Geld verloren. Noch besteht aber die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anlageberater hätten auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären und zudem die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen. Gerade beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 haben verschiedene Gerichte bereits erkannt, dass das zu Grunde liegende Konzept wirtschaftlich nicht plausibel und undurchsichtig gewesen sei. Das hätten auch die Anlageberater erkennen können.

Wer noch Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, sollte damit nicht mehr lange warten. Denn der Skandal wurde im Frühling 2013 bekannt. Daher könnten mögliche Forderungen zum 31. Dezember 2016 verjähren.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2g0YE6b

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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