Tuesday, February 16, 2016

Echtheit eines Testaments: Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent reicht nicht aus

Um die Echtheit einer Unterschrift unter dem Testament festzustellen, reicht eine Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent nicht aus. Das geht aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf hervor (I-25 Wx 84/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer sicher gehen möchte, dass die letztwilligen Verfügungen in einem Testament auch umgesetzt werden, sollte dafür sorgen, dass keine Zweifel an der Echtheit des Testaments aufkommen. Bestehen Zweifel, kann das Testament für unwirksam erklärt werden und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. So auch in einem Erbfall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Die Erblasserin hatte aus erster Ehe zwei Kinder. Nachdem die Ehe geschieden worden war, heiratete sie erneut. Mit dem zweiten Ehemann errichtete die schwerkranke Frau kurz vor ihrem Tod ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zum Alleinerben einsetzten. Nachdem die Frau verstorben war, beantragte ihr zweiter Ehemann den Erbschein als Alleinerbe. Die Kinder der Frau aus erster Ehe erklärten jedoch die Anfechtung des Testaments. Sie bezweifelten die Echtheit der Unterschrift unter dem Testament. Zudem sei ihre Mutter aufgrund der Krankheit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen.

Ein Schriftsachverständiger ist in seinen Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass die Unterschrift unter dem Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent von der Erblasserin stamme. Für den 25. Zivilsenat des OLG Düsseldorf zu wenig, um die Echtheit des Testaments festzustellen. Bei einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ (90 %) oder „hohen Wahrscheinlichkeit“ (95 %) könne von einer Echtheit ausgegangen werden, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte noch belegt werden könne. Da schon nicht festgestellt werden konnte, ob die Unterschrift von der Erblasserin stammte, spielte die Frage der Testierfähigkeit keine Rolle mehr und den Kindern wurde das Erbe zugesprochen.

Damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, sollte sie möglichst genau formuliert sein, so dass kein Interpretationsspielraum entsteht, der wiederum zu Streitigkeiten unter den Erben führen kann.

In Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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