Thursday, February 4, 2016

Vorbestraft wegen Steuerhinterziehung: Selbstanzeige kann vor Verurteilung bewahren

Wer wegen Steuerhinterziehung verurteilt wird, riskiert auch, dass er als vorbestraft gilt. Um eine Verurteilung zu vermeiden, können Steuersünder eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Betroffenen je nach Höhe der Hinterziehungssumme mit einer Geldstrafe oder auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Damit kann auch eine Eintragung als vorbestraft ins polizeiliche Führungszeugnis verbunden sein. Wer zu einer Haftstrafe oder Geldstrafe mit mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wird, gilt als vorbestraft. Diese Eintragung kann sich in unterschiedlichen Situationen negativ auf den weiteren Lebensweg auswirken und sie wird erst nach fünf Jahren wieder gelöscht.

Um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden, können Steuersünder nach wie vor eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Das ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Das Risiko der Entdeckung steigt aber kontinuierlich an. Auch wenn in der Regel nur die Fälle Prominenter in die Schlagzeilen geraten, leben alle Steuersünder gefährlich und müssen früher oder später mit der Entdeckung rechnen. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Bankdaten unter mehr als 70 Staaten beginnt, wird es nahezu unmöglich, unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten noch weiter vor dem Fiskus zu verbergen. Für Steuersünder ist es Zeit, zu handeln.

Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht unter Zeitdruck verfasst werden. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie strafbefreiend wirken kann. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Vorgänge der vergangenen zehn Jahre umfassen. Für den Laien ist dies kaum zu schaffen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß.

Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie wissen, welche Angaben die Selbstanzeige umfassen muss und können sie so erstellen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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