Wednesday, February 17, 2016

BGH: Freiheitsstrafe schon bei Steuerhinterziehung ab 50.000 Euro – Selbstanzeige

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann schon bei einer Steuerhinterziehung ab einer Summe von 50.000 Euro eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Noch ist Zeit für eine Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon bei einer Summe von 50.000 Euro liegt eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß vor, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2015 fest (Az. 1 StR 373/15). Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung verschärft. Bislang wurde von einer Grenze von 100.000 Euro ausgegangen.

Für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Nachdem der BGH die Grenze für Steuerhinterziehung im großen Ausmaß schon bei einer Summe von 50.000 Euro als erreicht sieht, müssen Steuersünder nun eher mit einer Haftstrafe rechnen, auch wenn für das Strafmaß die Umstände des Einzelfalls entscheidend ist.

Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, können Steuersünder immer noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Dies muss allerdings rechtzeitig geschehen, also bevor die Tat durch die Behörden entdeckt wurde. Das Entdeckungsrisiko ist zuletzt kontinuierlich gestiegen und wird auch weiter steigen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige sollte also gestellt werden, bevor es zu spät dafür ist. Trotz des Zeitdrucks sollte eine Selbstanzeige allerdings auch nicht hektisch „zusammengeschustert“ werden. Denn die Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitigt erfolgt und zudem vollständig und fehlerfrei ist.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrechte kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können die Umstände eines jeden Einzelfalls würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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