Friday, February 26, 2016

Markenrecht: EuG weist Klage eines Brause-Herstellers ab

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage eines bekannten Brause-Herstellers auf die Eintragung einer Flasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke mit Urteil vom 24. Februar ab (T-411/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Brausehersteller hatte bereits im Dezember 2011 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beantragt, eine Konturflasche ohne Riffelung, u.a. für Glasflaschen und Plastikflaschen, als Gemeinschaftsmarke einzutragen. Das HABM wies den Antrag jedoch im März 2014 zurück.

Die Flasche weise nicht die notwendige Unterscheidungskraft von den Produkten anderer Hersteller auf, um sie als Gemeinschaftsmarke anmelden zu können, so das HABM. Auch den Einwand des Brause-Herstellers, dass die Flasche eine Weiterentwicklung ihrer bereits bekannten Flasche mit Riffelung sei, ließ es nicht gelten.

Daraufhin erhob der Brausehersteller Klage beim Gericht der Europäischen Union und scheiterte erneut. Das EuG bestätigte, dass die Flasche keine Merkmale aufweise, die sie von Flaschen anderer Hersteller unterscheidbar mache. Für den Verbraucher sei es nicht möglich, die Flaschen des Brause-Herstellers von den Flaschen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher weise das Produkt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erforderlich ist. Es konnte zudem nicht nachgewiesen werden, dass das Zeichen bei dem Verbraucher inzwischen diese Unterscheidungskraft erlangt habe. Daher wies das EuG die Klage ab.

Im Markenrecht muss unterschieden werden, ob das Zeichen nur für einen nationalen Markt oder für den Raum der Europäischen Union als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden soll. Die Eintragung eines Zeichens als Marke ist für Unternehmen wichtig, damit nicht Mitbewerber von dem Erfolg des eigenen Produkts profitieren können.

Marken erzeugen einen hohen Wiedererkennungswert bei Verbrauchern und stellen daher einen beträchtlichen Wert dar. Die Eintragung eines Zeichens als Marke muss allerdings gut vorbereitet werden und die Marke darf nicht die Rechte Dritter verletzen. Zur Unterstützung und zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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