Wednesday, June 29, 2016

Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Um eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wirksam auszusprechen, ist zuvor häufig eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bevor im Arbeitsrecht eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wird, ist häufig eine Abmahnung des Arbeitnehmers nötig. Ohne vorherige Abmahnung ist die Kündigung ggf. nicht wirksam. Auch an die Abmahnung hat der Gesetzgeber Anforderungen gestellt, die der Arbeitgeber einhalten muss.

In der Abmahnung sollte der Arbeitgeber die Gründe für das abgemahnte Verhalten möglichst genau benennen und nicht nur pauschale Aussagen treffen. Kommt z.B. ein Arbeitnehmer häufig zu spät, sollten Datum und Uhrzeit detailliert genannt werden können. Denn im Streitfall steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in der Abmahnung klar herausstellen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten deutlich gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt und ihn auffordern, sein Verhalten zu ändern, da sonst die Kündigung drohen könnte. Die Abmahnung muss also gleichzeitig ein Hinweis auf Fehlverhalten als auch eine Warnung sein. Enthält sie diese Funktionen nicht, handelt es sich rechtlich möglicherweise nur um eine Erinnerung oder eine Belehrung. Verstößt ein Mitarbeiter häufiger gegen seinen Arbeitsvertrag, sollte der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Abmahnung aussprechen, damit ihm die stillschweigende Duldung nicht als Änderung der vertraglichen Vereinbarungen ausgelegt werden kann.

Die Abmahnung ist vor der ordentlichen Kündigung häufig deshalb nötig, damit der Arbeitnehmer die Chance hat, sein Verhalten zu ändern und seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ändert der Arbeitnehmer sein Verhalten aber trotz Abmahnung nicht, kann dies die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der gleiche Verstoß gegen vertragliche Pflichten vorliegt. Wurde ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen häufigen Zuspätkommens abgemahnt, die Kündigung aber aus anderen Gründen ausgesprochen, ist die Abmahnung rechtlich nicht relevant und die Kündigung in der Regel unwirksam. Der Kündigungsgrund muss auch der Grund für die Abmahnung sein.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Abmahnung, Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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