Tuesday, June 7, 2016

Erbschaftssteuer bei Immobilien im Nachlass

Beim Vererben und Erben von Immobilien muss besonders in puncto Erbschaftssteuer auf Details geachtet werden. Wer nicht aufpasst, wird ggf. vom Fiskus zur Kasse gebeten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wird Wohneigentum an die Ehepartner oder Kinder vererbt, können diese zunächst ihre Steuerfreibeträge geltend machen. Bei Ehepartnern liegt der Betrag bei 500.000 Euro und bei Kinder bei 400.000 Euro. Auch über diese Beträge hinaus ist eine Befreiung von der Erbschaftssteuer unter Umständen möglich. Dazu muss die geerbte Wohnung oder das geerbte Haus aber mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vom Erben selbst für Wohnzwecke genutzt werden. Wird innerhalb dieser zehn Jahre das Eigentum an der Immobilie beispielsweise an die Kinder übertragen, kann die Erbschaftssteuer nachträglich verlangt werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 15. Februar 2016 hervor (Az.: 1 K 2275/15).

In dem Fall hatte der Sohn das Haus seiner 2009 verstorbenen Mutter geerbt. Dieses Haus bewohnte er gemeinsam mit seiner Frau. Von der Erbschaftssteuer war er deshalb befreit. Im Bescheid des Finanzamts hieß es, dass die Steuerbefreiung auch rückwirkend entfalle, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Etwa vier Jahre später übertrug der Erbe die Immobilie an seine Kinder, wobei er sich das Nießbrauchsrecht und Dauerwohnrecht für sich und seine Frau vorbehielt. Wenig später meldete sich wieder das Finanzamt und verlangte nachträglich die Erbschaftssteuer. Dagegen klagte der Mann – allerdings erfolglos.

Das FG Hessen entschied, dass die Nachversteuerung rechtmäßig sei, nachdem der Kläger das Eigentum an dem Haus an seine Kinder übertragen habe. Zwar sehe der Gesetzestext nicht ausdrücklich die Beibehaltung des Eigentums vor. Allerdings sei der Wille des Gesetzgebers dahingehend auszulegen, dass neben der tatsächlichen Selbstnutzung auch die Eigentümereigenschaft vorliegen muss, um von der Erbschafssteuer befreit zu werden.

In allen Fragen rund um das Erben und Vererben beraten im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte.

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