Tuesday, June 28, 2016

Erbschaft: Schenkung zu Lebzeiten bei Pflichtteil berücksichtigen

Die Schenkung zu Lebzeiten kann steuerliche Vorteile bringen. Allerdings müssen die Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gerade bei größeren Vermögen kann die Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll sein, um den Erben von der Erbschaftssteuer zu entlasten. Das Erbrecht sieht aber auch vor, dass Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Der Erbe ist verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen der vergangenen zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls zu informieren. Das geht auch aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2016 hervor (Az.: 19 W 78/15).

In der Erbschaftssache wies das Konto des Erblassers trotz monatlicher Einkünfte praktisch kein Guthaben mehr auf. Damit waren Schenkungen zu Lebzeiten zumindest nicht ausgeschlossen. Ein Pflichtteilsberechtigter verlangte daher vom Erben Auskunft. Dieser verspürte offenbar nicht die Neigung weitere Nachforschungen anzustellen, ermächtigte den Pflichtteilsberechtigten allerdings selbst Auskünfte von der Bank einzuholen. Damit habe er seiner Auskunftspflicht aber nicht Genüge getan, so das OLG Stuttgart. Der Erbe sei verpflichtet, im zumutbaren Umfang Nachforschungen anzustellen, ob es pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen des Erblassers in den vergangenen zehn Jahren gegeben habe. Besteht der Verdacht, dass Schenkungen an Dritte erfolgt sind, muss der Erbe von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen, um mögliche Empfänger zu ermitteln. Dazu gehört insbesondere die Einsicht in Kontoauszüge, Sparbücher und andere Bankunterlagen der letzten zehn Jahre. Ebenso muss er Auskünfte von den Verwandten des Erblassers einholen. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.

Für Pflichtteilsberechtigte können Schenkungen des Erblassers erhebliche Auswirkungen auf ihren Pflichtteil haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und berechnet sich nach der Höhe des hinterlassenen Vermögens. Schenkungen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, müssen bei dieser Berechnung berücksichtigt werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund ums Erben und Vererben kompetent beraten.

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