Friday, June 10, 2016

GmbH Geschäftsführer: Anspruch auf Vergütung trotz Abberufung

Bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund muss beachtet werden, dass auch ein Anstellungsverhältnis besteht. Beide Rechtsverhältnisse sind getrennt voneinander zu betrachten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und auch abberufen. Dabei ist zu beachten, dass ohne eine Kündigung des Anstellungsvertrags der Geschäftsführer immer noch Ansprüche auf seine vereinbarte Vergütung haben kann. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2016 hervor (Az.: 23 U 1884/15).

Das OLG München hatte im Streit zwischen drei GmbH-Gesellschaftern zu entscheiden. Nach Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschafter über die zukünftige Geschäftspolitik kündigte einer von ihnen fristgerecht seinen Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 2010. In einer folgenden Gesellschafterversammlung wurde dessen Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen und der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Während die Abberufung als Geschäftsführer wirksam erfolgt sei, sei die Kündigung unwirksam, entschied das OLG. Daher habe der Kläger Anspruch auf seine noch ausstehende Vergütung bis zum Dezember 2010.

Zwar hätten aus diversen Gründen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführers vorgelegen. Allerdings sei zur Beendigung des Anstellungsvertrags ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig gewesen. Die Gesellschafterversammlung sei aber aufgrund eines Ladungsmangels nicht beschlussfähig gewesen. Denn die Kündigung des Anstellungsvertrags war nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt gewesen. Daher sei die Kündigung nicht wirksam erfolgt. Der Kündigungsbeschluss sei auch nicht in dem Beschluss zur Abberufung als Geschäftsführer enthalten. Die rechtliche Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis sorgt dafür, dass beide Rechtsverhältnisse eigenständig nebeneinander stehen und nach den geltenden Vorschriften einzeln beendet werden müssen, so das OLG. So sei auch in dem vorliegenden Geschäftsführerdienstvertrag ausdrücklich geregelt, dass die Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nicht berührt.

Daher habe der abberufene Geschäftsführer Anspruch auf die ausstehende Vergütung, auch wenn es ihm nicht mehr möglich war seine vertraglich geschuldete Leistung als Geschäftsführer zu erbringen.

Um spätere Streitigkeiten unter den Gesellschaftern zu vermeiden, sollten Verträge genau ausgearbeitet und auch entsprechende Regelungen in der Satzung vereinbart werden. Im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können dabei beraten.

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