Sunday, December 4, 2016

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei Haftungsansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführer einer GmbH sind erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Um die Risiken zu minimieren und beim Eintritt des Haftungsfalls ist dringend juristischer Rat gefragt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wegen des vergleichsweise geringen Haftungsrisikos entscheiden sich Unternehmer bei der Wahl der Gesellschaftsform häufig für die GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer ist allerdings beträchtlichen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Gesellschaftsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten und kann mit ihrem Know-how die Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers minimieren.

Der GmbH-Geschäftsführer kann Haftungsansprüchen von zwei Seiten ausgesetzt sein. Er kann gegenüber der Gesellschaft selbst haftbar sein (Innenhaftung) und auch von Dritten in Anspruch genommen werden (Außenhaftung).

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet, d.h. er muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Verletzt er seine Pflichten, können daraus Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen ihn entstehen. Zur Pflichtverletzung gehört das Verschulden. Dieses liegt bei einer vorsätzlichen aber auch schon bei einer einfachen Pflichtverletzung vor. Unternehmerische Fehlentscheidungen sind keine Pflichtverletzung.

Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es außerdem dafür zu sorgen, dass Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden und bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflichten, können Haftungsansprüche Dritter entstanden sein.

Um diese privaten Haftungsrisiken zu minimieren, können schon präventiv verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Vertragsgestaltung gelegt werden. Außerdem ist der Abschluss einer D&O-Versicherung mit einer ausreichenden Deckung zu empfehlen. Die Versicherungspolice sollte auf die individuellen Haftungsrisiken zugeschnitten sein.

Mit Erfahrung und hoher Kompetenz kann GRP Rechtsanwälte bei der Vertragsgestaltung und dem Abschluss einer „Manager-Haftpflichtversicherung“ beraten und so wesentliche Haftungsrisiken ausschließen oder zumindest minimieren. Kommt es dennoch zum Ernstfall und gegen den Geschäftsführer werden Forderungen geltend gemacht, kann zudem geprüft werden, ob überhaupt eine Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer vorliegt und die Ansprüche können im Idealfall abgewehrt oder eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2fHQLBu

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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