Sunday, December 11, 2016

Verstoß gegen Publizitätspflicht ist Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Unternehmen, die gegen ihre Publizitätspflichten verstoßen, begehen damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das bestätigte das Landgericht Bonn mit Urteil vom 31.08.2016 (Az.: 1 O 205/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Handelsgesetzbuch regelt u.a. die Publizitäts- oder Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften im Bundesanzeiger. Dazu zählt u.a. auch der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss.

Vor dem Landgericht Bonn nahm ein Unternehmen einen Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch. Dieser sei seiner Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGB für das Jahr 2014 nicht nachgekommen. Der Kläger forderte daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte machte hingegen geltend, dass der Antrag unbegründet sei, da § 325 HGB nicht dem Schutz des Wettbewerbs diene. Damit sei es auch keine Vorschrift im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das LG Bonn gab der Klage statt. Beide Parteien stünden im Wettbewerb zueinander, da sie Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben. Daher sei das klagende Unternehmen anspruchsberechtigt. Zudem stelle die Nichterfüllung der Publizitätspflicht auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar. Denn die Vorschriften des §§ 325 ff. HGB seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG. Ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, sei durch Auslegung zu entscheiden, so das Gericht.

Die Offenlegungspflicht sei zum einen ein Funktionsschutz des Marktes und zum anderen auch ein Individualschutz der Marktteilnehmer, führte das LG Bonn weiter aus. Die Publizitätspflichten dienten insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens erlangen können. Damit hätten die Regelungen aus §§ 325 ff. HGB auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion, begründete das LG seine Entscheidung.

Unternehmen sollten ihren Publizitätspflichten nachkommen. Denn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können unangenehme und kostspielige Konsequenzen haben. Im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte können bei Wettbewerbsverstößen bei der Abwehr von Forderungen aber auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen beraten.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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