Wednesday, December 21, 2016

Erbausschlagung: Kindeswohl genießt Priorität

Schlägt ein Elternteil eine Erbschaft für sein minderjähriges Kind aus, ist dafür die Genehmigung des Familiengerichts nötig. Dieses muss auch eigene Nachforschungen anstellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Möchten Eltern für ihr minderjähriges Kind eine Erbschaft ausschlagen, benötigen sie dafür die Genehmigung des Familiengerichts. Für die Entscheidung des Familiengerichts muss wiederum das Kindeswohl ausschlaggebend sein. Daher muss das Familiengericht eigene Nachforschungen anstellen, bevor es seine Entscheidung fällt. Es muss alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ermitteln, ehe es die Genehmigung erteilt oder verweigert. Das zeigt auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juli 2016 (Az.: 2 WF 81/16).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Urenkel sollte zum Erbe seiner Urgroßmutter werden. Im Nachlass befand sich eine Beteiligung an einem Grundbesitz. Die allein sorgeberechtigte Mutter wollte für ihr minderjähriges Kind das Erbe ausschlagen und beantragte die entsprechende Genehmigung beim zuständigen Familiengericht. Diese holte u.a. Auskünfte vom Nachlass-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht ein und verweigerte schließlich die Genehmigung, da eine Überschuldung des Nachlasses nicht festzustellen sei. Der Grundbesitz sei nicht belastet.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Mutter. Das Anwesen in dem Nachlass sei baufällig und extrem sanierungsbedürftig. Daher könne der Wert des Nachlasses derzeit nicht objektiv beziffert werden. Das OLG Zweibrücken folgte der Argumentation der Mutter. Das Familiengericht hätte sämtliche relevanten Umstände ermitteln müssen, um zu einer Prüfung und Gesamtwürdigung zu kommen. Ohne diese Ermittlungen werde die Aufklärungspflicht verletzt. Das Familiengericht hätte aufgrund des großen Altersunterschieds zwischen der Erblasserin und dem Erben zu der Vermutung kommen müssen, dass andere vorrangige Erben die Erbschaft möglicherweise schon ausgeschlagen hatten, wie es tatsächlich auch der Fall war. Das Familiengericht müsse bei diesen Erben nachforschen, warum die Erbausschlagung erfolgte. An erster Stelle bei der Entscheidung habe das Kindeswohl zu stehen. Es könne sich durchaus ergeben, dass die Immobilie trotz Lastenfreiheit nicht werthaltig ist und für das Kind daher die Ausschlagung des Erbes die bessere Option ist, so das OLG.

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