Tuesday, December 27, 2016

OLG Frankfurt: Widerruf auch fünf Jahre nach Beendigung des Darlehens möglich

Das OLG Frankfurt hat den Widerrufsjoker gestärkt. Es erklärte, dass der Darlehenswiderruf auch fünf Jahre nach Beendigung des Darlehens noch möglich ist (Az.: 23 U 46/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Widerruf eines Immobiliendarlehens ist auch dann noch möglich, wenn der Darlehensvertrag bereits fünf Jahre zuvor beendet wurde. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. August 2016 hervor.

Schon erstinstanzlich hatte das Landgericht Wiesbaden den Darlehenswiderruf für wirksam erklärt. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, da sie den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig definiert habe. Das Widerrufsrecht sei auch nicht dadurch verwirkt gewesen, dass im Jahr 2010 Aufhebungsverträge für die Darlehen geschlossen wurden. Die Bank könne sich schon deshalb nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie selbst es versäumt habe, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Der Verbraucher habe daher einen Anspruch auf die Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

Im Berufungsverfahren folgte das OLG der Ansicht des LG Wiesbaden. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt gewesen, da die Bank nicht darauf vertrauen konnte, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde. Auch in anderer Weise sei der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich erklärt worden. Aus welcher Motivation heraus der Widerruf erfolge, sei für seine Wirksamkeit ohne Belang, so das OLG Frankfurt. So sei es auch legitim, den Widerruf aus rein wirtschaftlichen Gründen zu erklären.

Auch könne dem Verbraucher nicht vorgeworfen werden, dass er sich an seine vertraglichen Pflichten gehalten und für die vorzeitige Beendigung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt musste der Verbraucher noch davon ausgehen, dass er ordnungsgemäß belehrt und die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt wurde.

Der Beschluss des OLG Frankfurt zeigt, dass auch der Widerruf bereits beendeter Darlehensverträge möglich ist und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Wurde der Widerruf eines zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehens fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 erklärt, bestehen gute Chancen, den Widerruf auch gegen die Bank durchzusetzen. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können dabei unterstützen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c1dyGa

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