Friday, December 16, 2016

BGH: GbR darf Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen

Auch eine GbR kann einen Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2016 entschieden (Az.: VIII ZR 232/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vermieter haben bekanntlich die Möglichkeit, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Strittig war, ob auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Der BGH hat die Frage mit aktuellem Urteil klar beantwortet. Demnach kann auch eine GbR das Mietverhältnis kündigen, wenn für einen der Gesellschafter oder einen seiner Angehörigen Eigenbedarf besteht.

Im konkreten Fall hatte eine aus vier Gesellschaftern bestehende GbR einen Mietvertrag gekündigt und dies mit Eigenbedarf der Tochter einer der Gesellschafter begründet. Die bisherigen Mieter der 5-Zimmer-Wohung wollten die Kündigung allerdings nicht hinnehmen. Der Streit ging durch die Instanzen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht München wiesen die Räumungsklage ab, da die GbR es einerseits versäumt habe, den Mietern eine leerstehende 2-Zimmer-Wohnung anzubieten und andererseits dürfe eine GbR aus Mieterschutzgründen nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.

Der BGH sah dies jedoch anders. Dass die 2-Zimmerwohnung nicht alternativ angeboten wurde, führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Hier handele es sich lediglich um eine Verletzung der vertraglichen Pflichten, die ggf. Schadensersatzansprüche zur Folge haben könne.

Außerdem sei eine GbR zur Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt. Die Geltendmachung des Eigenbedarfs bei einem GbR-Gesellschafter sei in den wesentlichen Punkten vergleichbar mit einer Miteigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft, die auch aus Gründen des Eigenbedarfs kündigen dürfen. Auch eine mögliche Unüberschaubarkeit der Gesellschaftsverhältnisse dürfe nicht dazu führen, dass eine GbR schlechter gestellt werde als eine Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft.

Der BGH hat die Rechte der GbR mit diesem Urteil gestärkt. Gleichzeitig hat er z.B. Erbengemeinschaften eine weitere Tür geöffnet. Werden Immobilien an Erbengemeinschaften vererbt, kann dies häufig zu Problemen führen. Durch die Gründung einer Gesellschaft kann das Verwalten der Immobilien ggf. deutlich vereinfacht werden, da die Regeln des Gesellschaftsrechts hier mehr Möglichkeiten bieten.

Im Gesellschaftsrecht und Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

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