Thursday, December 22, 2016

Testament: Anspruch auf Pflichtteil umgehen

Grundsätzlich kann der Erblasser im Testament frei verfügen, wen er als Erben einsetzt. Pflichtteilsansprüche müssen aber berücksichtigt werden. Die vollständige Enterbung ist nur schwer möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge. Ist es nicht im Interesse des Erblassers, seinen Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen, sollte er daher letztwillige Verfügungen treffen. Das Testament bietet ihm viele Freiheiten. Die Pflichtteilsansprüche, insbesondere des Ehepartners oder der eigenen Kinder, muss er allerdings berücksichtigen.

Sollen die engsten Verwandten auch den Pflichtteil nicht erhalten, sind schon einige juristische Kniffe notwendig, um diese letztwillige Verfügung wirksam umzusetzen. Die vollständige Enterbung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Dann müsste sich der Pflichtteilsberechtigte als erbunwürdig erweisen, z.B., weil er dem Erblasser oder ihm nahestehende Personen nach dem Leben getrachtet oder ihnen ansonsten Gewalt angetan oder angedroht hat. Selbst wenn dies der Fall ist, erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil nicht automatisch. Vielmehr muss der Erblasser im Testament oder Erbvertrag genau darlegen und ausreichend begründen, dass auch der gesetzliche Pflichtteil entzogen werden soll.

Pflichtteilsansprüche können auch bei Erbengemeinschaften zum Streit führen, z.B. wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht oder wenn Betriebsvermögen vererbt werden soll. Um eine sinnvolle Nachfolgeplanung zu ermöglichen, kann dann beispielsweise mit den Pflichtteilsberechtigten ein Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart werden. Dieser Verzicht ist in der Regel mit einer Gegenleistung verbunden.

Gegebenenfalls kann sich der Erblasser auch die EU-Erbrechtsverordnung zu Nutze machen. Nach dieser gilt nicht automatisch das Erbrechts des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Stattdessen gilt das Erbrecht des EU-Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Anders als in Deutschland gibt es nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat den Pflichtteilsanspruch.

Bei Fragen rund um Pflichtteil, Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2hwgscb

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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