Thursday, December 15, 2016

Verfall von Urlaubsansprüchen: BAG ruft den Europäischen Gerichtshof an

Im Arbeitsrecht kommt es immer wieder zum Streit um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Nach deutschen Recht verfallen nicht genommene Urlaubstage am Ende des Bezugszeitraums.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlichen stehen einem Arbeitnehmer pro Jahr eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zu. Strittig ist häufig die Frage, ob der Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine Urlaubsabgeltung hat, wenn er seinen Erholungsurlaub nicht beantragt hat.

Nach deutschem Recht muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragen, damit er nicht am Ende des Bezugszeitraums ersatzlos untergeht. Der Arbeitgeber hingegen ist nicht verpflichtet, den Urlaub von sich aus für den Arbeitnehmer festzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht wirft aber die Frage auf, ob diese nationale Regelung europäischen Vorschriften entgegensteht und hat zur Klärung des Sachverhalts den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen.

Zu Grunde liegt der Fall eines Arbeitnehmers, der insgesamt über zirka 12 Jahre aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Wissenschaftler beschäftigt war. Einige Wochen bevor das Arbeitsverhältnis endgültig endete, forderte der Arbeitgeber den Wissenschaftler auf, seinen ausstehenden Urlaub zu nehmen. Dieser nahm aber nur zwei Tage seines Erholungsurlaubs und forderte den Arbeitgeber auf, ihm die restlichen 51 Urlaubstage „auszuzahlen“.

Die Vorinstanzen haben seiner Klage auf Urlaubsabgeltung stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings seine Zweifel. Denn nach der deutschen Rechtsprechung waren die Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Der Urlaub verfalle grundsätzlich, wenn keine Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG vorliegen. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen entsprechenden Antrag zu gewähren oder den Arbeitnehmer zwangsweise in den Urlaub zu schicken. Ob europäisches Recht diesen deutschen Regelungen entgegenstehe, sei vom EuGH noch nicht eindeutig beantwortet worden. Zur endgültigen Klärung dieser Frage ist der EuGH nun aufgerufen.

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