Friday, January 22, 2016

BGH: Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter unwirksam

Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 erklärte der Bundesgerichtshof eine Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in einem Handelsvertretervertrag für unwirksam (Az.: VII ZR 100/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Handelsvertreter haben in ihren Verträgen häufig Klauseln zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Diese Klauseln sind nicht in jedem Fall wirksam.

Der BGH erklärte mit Urteil vom 3. Dezember 2015, dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Bestimmung „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ für unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße.

In dem zu Grunde liegenden Fall machte das Unternehmen Forderungen gegen seinen ehemaligen Handelsvertreter, geltend. Er habe gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen und Kunden abgeworben. In dem Handelsvertretervertrag war u.a. vereinbart worden, dass nach Beendigung des Vertrags der Vertreter für die Dauer von zwei Jahren keine Kunden abwerben oder dies auch nur versuchen dürfe. Das Vertragsverhältnis endete 2011. Im Zeitraum von 2012 bis 2013 soll der Vertreter versucht haben, Kunden abzuwerben. Daher klagte das Unternehmen auf Schadensersatz. Der BGH wies die Klage jedoch ab.

Die Karlsruher Richter erklärten, dass kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei. Denn die betreffende Vertragsbestimmung sei wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Wettbewerbsverbot sei nicht ausreichend klar, bestimmt und verständlich formuliert. Aus den Vertragsbestimmungen müssten sich die wirtschaftlichen Nachteile erkennen lassen. Insofern war es nicht von Bedeutung, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schon deshalb unwirksam war, weil keine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Obwohl sich für das Unternehmen unmittelbar aus dem Gesetz eine Verpflichtung ergebe, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Bei der Vertragsgestaltung sollten Unternehmen und Handelsvertreter gleichermaßen auf korrekte Formulierungen achten, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das betrifft auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Vertragsgestaltung beraten.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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