Friday, January 29, 2016

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Kündigung wegen Nutzung sozialer Netzwerke

Wer am Arbeitsplatz privat soziale Netzwerke nutzt, muss mit Konsequenzen rechnen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte jetzt die Kündigung eines rumänischen Arbeitnehmers.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein rumänischer Angestellter hatte während seiner Arbeitszeit soziale Netzwerke wiederholt privat genutzt und deshalb die Kündigung erhalten. Der Mann klagte gegen diese Kündigung und der Weg durch die Instanzen führte bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Für den Arbeitnehmer war der Weg jedoch erfolglos. Auch der EGMR bestätigte die Kündigung als rechtmäßig. Die Richter waren der Ansicht, dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz überprüfen dürfe, um sicherzustellen, dass die Arbeitszeit auch für die beruflichen Aufgaben genutzt werde.

Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz führt auch in Deutschland wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Eine totale Überwachung ist in Deutschland aber schon aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Bei einem konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug kann der Arbeitgeber aber Nachforschungen anstellen. Wegen der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist es auch in Deutschland schon zu Entlassungen gekommen. Das Arbeitsrecht sieht in derartigen Fällen in der Regel allerdings eine ordentliche Kündigung nach vorangegangener Abmahnung vor.

Um arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, können schon im Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz getroffen werden. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die private Nutzung grundsätzlich zu verbieten. Dazu kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitgeber das Nutzungsverhalten des Angestellten durch Stichproben kontrollieren darf.

Die private Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke wird bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen zunehmende Bedeutung erlangen. Es steht im Ermessen des Arbeitsgebers die Nutzung zu gestatten, zu reglementieren oder gänzlich zu verbieten. Die Bestimmungen sollten genau gefasst sein, um bei möglichen späteren rechtlichen Auseinandersetzungen auf der sicheren Seite zu sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen beraten und auch die Vertretung bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen übernehmen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Kp8gSv

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Kündigung wegen Nutzung sozialer Netzwerke appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/1RRBfCP
via IFTTT

No comments:

Post a Comment