Thursday, January 7, 2016

LAG Hamm zu Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung im Arbeitsvertrag

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot, ist dieses ohne Karenzentschädigung in der Regel nichtig. Das LAG Hamm entschied jedoch anders (Az.: 10 Sa 67/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren können, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Verbunden ist dies in der Regel mit einer Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer, die er dafür erhält, dass er für eine vertraglich festgelegte Zeit auf Wettbewerb gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber verzichtet. Ohne die Zusage auf Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot in der Regel nichtig.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jedoch anders entschieden. Es stellte fest, dass wenn ein Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage eine salvatorische Klausel enthält, kann diese zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit einer Arbeitnehmerin ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren im Arbeitsvertrag vereinbart. Bei Zuwiderhandlungen hätte die Mitarbeiterin eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro zahlen müssen. Eine Karenzentschädigung war nicht vereinbart. Dafür enthielt der Vertrag eine salvatorische Klausel, die besagte, dass bei der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrags, der Vertrag im Übrigen nicht in seinem rechtlichen Bestand berührt werde. Stattdessen solle eine angemessene Regelung gelten.

Nachdem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin beendet worden war, machte diese die Zahlung der Karenzentschädigung geltend. Das Unternehmen wies die Forderung mit der Begründung zurück, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot nichtig sei, da keine Karenzentschädigung vereinbart worden sei.

Das LAG Hamm stellte jedoch fest, dass zwischen den Parteien ein wirksames Wettbewerbsverbot bestehe und die Klägerin daher auch Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung habe. In der salvatorischen Klausel sei vereinbart, dass anstelle einer unwirksamen Bestimmung, die wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem Willen der Parteien am ehesten entspricht. In diesem Fall sei dies die Karenzentschädigung.

Sollte ein Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, muss er auf die genauen Formulierungen achten, damit dieses Verbot verbindlich gilt. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Kp8gSv

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