Thursday, January 21, 2016

Lloyd Fonds LF 58: Containerschiff MS Patricia Schulte insolvent

Die Gesellschaft des Containerschiffs MS Patricia Schulte aus dem Lloyd Fonds 58 Flottenfonds VII ist zahlungsunfähig. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde Ende 2015 eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem das Amtsgericht Niebüll am 28. Dezember 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Patricia Schulte eröffnet hat (Az.: 5 IN 121/15), drohen den Anlegern finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage.

Damit müssen sich die Anleger allerdings nicht abfinden. Denn sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Da sich Anleger seit dem Jahr 2005 an dem Lloyd Flottenfonds VII (LF 58) beteiligen können, ist allerdings Eile geboten, da die Verjährung der Forderungen drohen könnte oder auch schon eingetreten sein kann.

Dass Schiffsfonds keineswegs die sicheren und renditestarken Geldanlagen sind als die sie in den Beratungsgesprächen oft dargestellt wurden, mussten die Anleger des Lloyd Fonds LF 58 bereits erfahren. Wie bei vielen anderen Schiffsfonds auch machten sich die Auswirkungen der Finanzkrise bemerkbar und 2013 musste ein Sanierungskonzept umgesetzt werden. Dabei wurden die Anleger aufgefordert, ihre erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Diesmal könnte es für die Anleger aber noch viel schlimmer kommen. Durch die Insolvenz droht der Totalverlust des investierten Geldes.

Über die Möglichkeit des Totalverlusts und über weitere Risiken ihrer Geldanlage hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen allerdings auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig aber nicht geschehen. Vielmehr wurden die Risiken nur verharmlosend dargestellt oder sogar ganz verschwiegen. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann die Ansprüche auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus hätten die Banken, die die Fondsanteile vermittelt haben, auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da der Anleger aus ihnen Rückschlüsse über das Provisionsinteresse der Banken ziehen kann.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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