Wednesday, January 20, 2016

OLG Karlsruhe: Hohe Anforderungen an die Beweisaufnahme bei bloßer Kopie eines Testaments

Liegt nur eine Kopie eines Testaments vor, werden an die Beweisführung hohe Anforderungen gestellt, ehe ein Erbschein erteilt werden kann.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass bei einem nicht mehr im Original auffindbaren Testament die Amtsermittlungspflicht eine besonders gründliche Aufklärung der Übereinstimmung der Kopie mit dem verschwundenen Original erfordere. Dazu sei regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme (Strengbeweis) durch die Vernehmung von Zeugen notwendig. (11 Wx 78/14).

Im konkreten Fall hatte der Erblasser mit seiner Frau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Ehemannes war das Testament nicht mehr auffindbar. Da aber Kopien existierten, reichte die Frau eine Kopie beim Nachlassgericht ein und beantragte den Erbschein, den das Nachlassgericht erteilte. Dabei stützte es sich auf eine eidesstattliche Erklärung der Frau, dass sie ein gemeinsames Testament mit dem Verstorbenen errichtet habe und die Unterschrift auf der Kopie von ihm stamme.

Gegen diesen Beschluss legte ein Sohn Beschwerde ein. Er führte an, dass die Unterschrift des Vaters nicht echt sein könne und legte eine Vergleichsunterschrift vor. Er rügte auch, dass das Nachlassgericht keine förmliche Beweisaufnahme vorgenommen habe. Um die Echtheit der Unterschrift des Verstorbenen zu bestimmen, holte das OLG dann ein Sachverständigengutachten ein. Aufgrund des Gutachtens und nach Anhörung der Zeugen kam es zu der Überzeugung, dass die Unterschrift echt sei und die vorgelegte Kopie dem Original-Testament entspreche. Allerdings erfülle die Kopie eines Testaments nicht die Anforderungen an ein formgültiges handschriftliches Testament. Daher könne aus der Kopie nicht das Erbrecht abgeleitet werden. Erst wenn durch die Beweisaufnahme die formgültige Errichtung und der genaue Inhalt der Verfügung ersichtlich seien, könne die Kopie wie das Original-Testament wirksam werden.

Bei der Errichtung eines Testaments sollte der Erblasser bedenken, dass es nach seinem Tod auch auffindbar ist. Darüber hinaus sollte es auch so eindeutig verfasst sein, dass keine Zweifel an der Echtheit der letztwilligen Verfügung aufkommen. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in Erbsachen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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