Monday, April 25, 2016

Hartmann Reederei: Gleich fünf Schiffsgesellschaften im vorläufigen Insolvenzverfahren

Die Hartmann Reederei erfasste im Januar eine Pleitewelle. Gleich über fünf Schiffsgesellschaften wurden im Januar die vorläufigen Insolvenzverfahren am Amtsgericht Delmenhorst eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Anleger, die in Schiffsfonds der Hartmann-Reederei investiert haben, begann das Jahr mit einer Reihe von schlechten Nachrichten. Am Amtsgericht Delmenhorst wurden die vorläufigen Insolvenzverfahren über fünf Schiffsgesellschaften eröffnet. Betroffen sind die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Dessau KG, die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Cuxhaven KG, die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Flensburg KG, die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Husum KG und die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Köln KG. Die Anleger der Schiffsfonds müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten.

Die im Zuge der Finanzkrise 2008 einsetzende Krise der Handelsschifffahrt machte den Fonds zu schaffen. Sinkende Charterraten führten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die letztlich nicht mehr aufgefangen werden konnten. Durch die Insolvenz können den Anlegern hohe finanzielle Verluste drohen. Um diese abzuwehren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggf. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage beworben. Die Realität sah allerdings anders aus und etliche Schiffsfonds mussten in den vergangenen Jahren bereits Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei bereits viel Geld verloren. Allerdings hätten sie in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Denn sie tragen auch ein unternehmerisches Risiko, das für sie mit dem Totalverlust ihrer Einlage enden kann. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder unzureichend dargestellt, so dass Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden kann.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

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