Friday, April 8, 2016

BAG: Forderungen nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist verfallen

Gibt es in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, muss die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb dieser Frist beim Anspruchsgegner eingehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass in einem Arbeitsvertrag oder anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern tarifliche Ausschlussfristen vereinbart werden können. Diese Fristen besagen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis untergehen können, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Ist diese Frist verstrichen, sind die Ansprüche verfallen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2016 kommt es zur Wahrung der Frist darauf an, dass das Anspruchsschreiben rechtzeitig beim Anspruchsgegner eingegangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass das Anspruchsschreiben rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingegangen ist (Az.: 4 AZR 421/15).

Im konkreten Fall verlangte der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Für dieses Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich. Demnach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden. Der betreffende Arbeitnehmer hätte im vorliegenden Fall seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber dementsprechend bis zum 30. Dezember 2013 geltend machen müssen. Seine entsprechende Klage war am 18. Dezember beim zuständigen Gericht eingegangen. Dem Arbeitgeber wurde sie jedoch erst am 7. Januar 2014 zugestellt. Da die Klage damit erst nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist beim Arbeitgeber eingegangen ist, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen. Denn es reiche nicht aus, dass die Forderung innerhalb der Frist beim Gericht eingehe. Vielmehr müssten die Ansprüche fristgerecht beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, so das BAG.

Der Vierte Senat des BAG stellte fest, dass sich bei tariflichen Ausschlussfristen, die durch bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, der Gläubiger den Zeitverlust zurechnen lassen muss, der durch eine nicht zwingend notwendige Inanspruchnahme des Gerichts entsteht.

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