Thursday, April 14, 2016

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unter Umständen zulässig

Nach deutschem und europäischem Kartellrecht können auch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unter Umständen zugelassen werden, wenn sie für den Markt positive Effekte haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist eine wesentliche Säule des Kartellrechts und soll dazu beitragen, dass ein freier und funktionierender Wettbewerb gegeben ist.

Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sollen dadurch verhindert werden, dazu zählen etwa wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung oder die Zusammenschlusskontrolle. Unter gewissen Umständen können wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen aber auch zugelassen werden, sofern sie positive Auswirkungen auf das Marktgeschehen haben.

Ein bekanntes Beispiel für eine solche Ausnahme ist z.B. die Zentralvermarktung der TV-Rechte für die Fußball-Bundesliga. Da sich der Ligaverband und die Deutsche Fußball Liga (DFL) zur Beachtung umfangreicher Kriterien bei der Vergabe der Medienberichte ab der Saison 2017/2018 verpflichtet haben, sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass gegen die Zentralvermarktung der Rechte einzuschreiten, teilte die Behörde am 11. April mit.

Mit dem Verzicht auf ein sog. Alleinerwerbsverbot und verschiedener anderer Selbstverpflichtungen hat die DFL zentrale kartellrechtliche Bedenken aus dem Weg geräumt. Demnach kann künftig kein Bieter für die Medienrechte an der Bundesliga alleiniger Rechteinhaber für alle Live-Spiele werden. Dies soll dafür sorgen, dass der Wettbewerb nicht beschränkt wird. Auf Grund der starken Stellung des frei empfangbaren Fernsehens in Deutschland und der zeitnahen Ausstrahlung forderte das Bundeskartellamt noch kein strengeres Alleinerwerbsverbot, wie es in anderen Staaten durchaus schon vorgeschrieben ist.

Das Kartellamt stellte auch klar, dass die Zentralvermarktung der Medienrechte für die Fußball-Bundesliga grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstelle. Diese könne nur dann vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn durch die Zentralvermarktung für den Verbraucher vorteilhafte Produktverbesserungen erzielt werden.

Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung können streng geahndet werden und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Um dies zu vermeiden, sollten im Kartellrecht versierte Rechtsanwälte frühzeitig hinzugezogen werden. Sie können prüfen, ob kartellrechtliche Bedenken bestehen können und überwinden möglicherweise bestehende Schwierigkeiten.

Weitere Informationen unter:

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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