Thursday, April 7, 2016

OLG Karlsruhe: Bei Nettopolicen haben Versicherungsvermittler hohe Dokumentations- und Aufklärungspflicht

Beim Abschluss von Nettopolicen müssen Versicherungsvermittler darauf hinweisen, dass die separaten Vergütungsvereinbarungen auch bei einer Stornierung der Policen weiterlaufen und dies dokumentieren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schließt ein Versicherungsvermittler mit dem Verbraucher sog. Nettopolicen ab, haben sie eine besondere Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Sie müssen den Verbraucher explizit darauf hinweisen, dass die separat vereinbarten Vergütungen auch dann weiterlaufen, wenn die Police storniert wird. Diese Aufklärung muss auch korrekt und umfassend dokumentiert werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März 2016 hervor (Az.: 12 U 144/15). Denn wenn es an der ordnungsgemäßen Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung über die Nettopolice fehle, spreche zu Gunsten des Versicherungsnehmers die Vermutung dafür, dass diese Aufklärung tatsächlich nicht erfolgt ist.

In dem konkreten Fall hatte ein Versicherungsvermittler einem Versicherungsnehmer fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Dabei handelte es sich um sog. Nettopolicen, bei denen der Versicherer keine Vermittlungsprovision einkalkuliert, sondern separate Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler geschlossen werden. Da diese Vereinbarungen rechtlich unabhängig von dem Versicherungsvertrag geschlossen werden, ist der Kunde auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police geändert oder vorzeitig beendet wird.

Nachdem der Versicherungsnehmer in diesem Fall die ersten Raten gezahlt hatte, beendete er die Policen vorzeitig und stellte daraufhin auch die Ratenzahlungen an den Vermittler ein. Dieser klagte schließlich auf Zahlung der ausstehenden Raten. Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vermittlungsvergütung. Allerdings habe der Vermittler beim Abschluss von Nettopolicen die Pflicht deutlich darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer auch dann zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet ist, wenn die Versicherungsverträge vorzeitig beendet werden. Dieser Hinweis unterliege auch der besonderen Dokumentationspflicht. Dies sei hier nicht geschehen. Es sei zu vermuten, dass der Versicherungsnehmer bei Kenntnis der Kosten, die Nettopolicen nicht abgeschlossen hätte. Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wegen mangelhafter Belehrung, den er dem Zahlungsverlangen des Vermittlers entgegenhalten könne, so das OLG Karlsruhe. Die Revision zum BGH ist zugelassen.

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