Wednesday, August 3, 2016

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Haftungsrisikos eines Geschäftsführers

Geschäftsführer können bei Pflichtverletzungen persönlich haften. GRP Rainer Rechtsanwälte berät Geschäftsführer, bewertet ihr Risiko und ergreift entsprechende Maßnahmen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn Kapitalgesellschaften mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht ausgeschlossen. Bei vorsätzlicher oder auch nur fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten haftet er mit seinem Privatvermögen.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bewertet das Risiko der Geschäftsführerhaftung und berät bei der Vertragsgestaltung. Hier sollte das Risiko des Geschäftsführers schon weitgehend minimiert und die entsprechenden präventiven Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem auch der Abschluss einer D&O-Versicherung. In der Police muss auch geregelt werden, in welchem Umfang die Versicherung eintritt.

Bei der Geschäftsführerhaftung ist zudem zu beachten, dass sowohl die Gesellschaft selbst als auch Dritte Ansprüche geltend machen können, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat. Vom Grundsatz her ist er zu einer Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet. Dazu zählt auch die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Gesellschaft. Das bedeutet aber nicht, dass jede Entscheidung eines Geschäftsführers, die sich später als wirtschaftlicher Fehlschlag entpuppt, auch gleich eine Pflichtverletzung ist.

Werden Forderungen gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht, bewertet GRP Rainer Rechtsanwälte ob überhaupt eine Pflichtverletzung seitens des Geschäftsführers vorliegt. Voraussetzung für eine Pflichtverletzung ist immer auch das Verschulden. Ob ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorliegt, muss anhand der gegebenen Umstände genau geprüft werden. Im nächsten Schritt werden die geeigneten juristischen Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen abzuwehren oder mit der anderen Partei zu einer einvernehmlichen auch außergerichtlichen Lösung zu kommen. Auch müssen in vielen Fällen die Ansprüche gegenüber einer D&O-Versicherung geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Um das persönliche Haftungsrisiko zu minimieren, ist für Geschäftsführer eine kompetente Beratung von im Gesellschaftsrecht versierten Rechtsanwälten unerlässlich. So können sie sich von der Vertragsgestaltung bis hin zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen die nötige juristische Expertise sichern.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/21bAAgv

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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