Tuesday, August 23, 2016

Immobilienkauf: Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Gewährleistungsausschluss

Alte Häuser haben so ihre Tücken, die nicht sofort sichtbar sind. Kommt der Verkäufer einer solchen Immobilie seinen Aufklärungspflichten nicht nach, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Traum von den eigenen vier Wänden ist schon für so manchen Immobilienkäufer zum Albtraum geworden. Denn das gekaufte Haus offenbart erst nach dem Kauf seine Schwachstellen. Schutzlos sind die Käufer nicht. Denn selbst wenn vertraglich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, kann ggf. der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sein. Das belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2016 (Az.: 22 U 161/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Käufer ein Wohnhaus erworben, dessen Keller schon in den 1930er Jahren gebaut worden war. Bei der Besichtigung der Immobilie gab der Käufer an, den Keller als Lagerraum nutzen zu wollen. Farb- und Putzabplatzungen an den Kellerwänden deuteten zwar auf Feuchteschäden hin. Nicht ersichtlich war allerdings, dass bei starken Regenfällen der Keller unter Wasser steht. Die Verkäuferin machte dazu auch keine Angaben. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Als der Käufer entdeckte, dass der Keller voll Regenwasser steht, erklärte er aufgrund dieses Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte, dass der Rücktritt berechtigt war. Das Haus sei mangelhaft, da der Keller bei starkem Regen unter Wasser stehe, so das OLG Hamm. Damit müsse ein Käufer auch bei einem 1938 gebauten Keller nicht rechnen. Zumindest die Verwendung als Lagerraum sei bei solch alten Kellern üblich. Dem Rücktritt vom Kaufvertrag steht auch der Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Denn der Mangel sei arglistig verschwiegen worden. Die Verkäuferin hätte vollständig und zutreffend über die Situation im Keller aufklären müssen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei wegen des arglistigen Handelns unwirksam, so das OLG.

Damit es beim Immobilienkauf kein böses Erwachen gibt, können im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte in allen Fragen rund um die Immobilie beraten. Das gilt nicht nur für den Erwerb der Immobilie, sondern z.B. auch bei Baumängeln, dem Vererben oder Verkaufen der Immobilien.

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