Friday, August 19, 2016

CFB 161 Schiffsflottenfonds 3: Anleger können noch Schadensersatz geltend machen

Der CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 konnte in den vergangenen Jahren die Erwartungen nicht mehr erfüllen. Anleger haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Krise der Handelsschifffahrt schlägt sich inzwischen auch beim CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 nieder. Die beiden Fondsschiffe MS CMA CGM Mimosa (ehemals MS Monaco) und E.R. Martinique (ehemals MS Martinique) können die notwendigen Charterraten nicht mehr einfahren, die Ausschüttungen flossen in den vergangenen Jahren nicht mehr wie erwartet.

Als der Schiffsfonds im März 2007 zur Beteiligung angeboten wurde, sah das noch anders aus. Die beiden Containerschiffe der Sub-Panamax-Klasse waren fest verchartert, so dass die Ausschüttungen in den Anfangsjahren planmäßig verliefen. Nachdem die Charterverträge ausgelaufen waren, stellte sich die Situation anders dar. Nach der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 konnten die notwendigen Charterraten nicht mehr erreicht werden. Die Handelsschifffahrt hat die Krise nach wie vor nicht überwunden, so dass auch nicht absehbar ist, wann wieder höhere Charterraten erreicht werden können.

Die Anleger des CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 müssen die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Die Realität sah für tausende Anleger allerdings ganz anders aus. In Folge der Finanzkrise gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dadurch bereits viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken wie lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht oder nur unzureichend geschehen.

Außerdem hätte die vermittelnde Bank auch ihre zum Teil hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

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