Tuesday, August 23, 2016

Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag bestimmen

Wer kein Testament oder Erbvertrag hinterlässt, muss sich damit abfinden, dass sein Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Das kann u.U. aber gar nicht im Sinne des Erblassers sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod für die meisten Menschen eher unangenehm ist, sollte man sich frühzeitig Gedanken über die Verteilung des Nachlasses machen. Denn wird kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Die muss nicht im Sinne des Erblassers sein.

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden zunächst der Ehepartner und die eigenen Kinder bedacht. Dabei ist zu beachten, dass der Ehepartner nicht automatisch zum Alleinerben wird – auch dann nicht, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Eltern und Geschwister hätten dann zunächst Anspruch auf einen Teil des Erbes. In der weiteren Erbfolge werden auch entferntere Verwandte wie Onkel und Tanten oder Cousins und Cousinen bedacht. Wer es nicht dem Gesetzgeber überlassen möchte, wer erbt und wann zum Zuge kommt, kann im Testament oder Erbvertrag verfügen, wie der Nachlass verteilt werden soll. Pflichtteilsansprüche müssen dabei beachtet werden. Die letztwilligen Verfügungen sollten so klar und eindeutig formuliert sein, damit es keinen Interpretationsspielraum gibt und Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft frühzeitig ausgeräumt werden können.

Mit dem Testament kann der Erblasser aber nicht nur festlegen, wer erben soll. Er kann auch festlegen, wer nicht erben soll. Dann wird von einem Negativ-Testament gesprochen. Dadurch können beispielsweise entfernte Verwandte, die nicht vom Nachlass partizipieren sollen, ausgeschlossen werden. Auch hier müssen die Regelungen so eindeutig wie möglich formuliert sein, am besten durch die konkrete Namensnennung, um späterer Erbstreitigkeiten auszuschließen.

Damit ein Testament wirksam ist, sollten auch gewisse formale Bestimmungen eingehalten werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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