Thursday, August 11, 2016

König & Cie. Britische Leben II: Schadensersatzansprüche verjähren in Kürze

Der geschlossene Lebensversicherungsfonds König & Cie. Britische Leben II blieb hinter den Erwartungen der Anleger zurück. Noch können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus König & Cie. bot den Renditefonds 53 Britische Leben II im Oktober 2006 zur Beteiligung an. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen. So kamen rund 20 Millionen Euro zusammen, die die Fondsgesellschaft in ein Portfolio aus britischen Kapitallebensversicherungen investierte. Die Hoffnungen der Anleger auf ordentliche Renditen erfüllten sich jedoch nicht, die Ausschüttungen flossen nur spärlich.

Noch haben Anleger die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings haben die Anleger nicht mehr viel Zeit, um ihre Forderungen geltend zu machen. Denn ihre Ansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Für einige Anleger könnten die Forderungen also schon im Oktober verjähren. Damit die Schadensersatzforderungen noch geltend gemacht werden können, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen geltend gemacht werden.

Die Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds verliefen für die Anleger oftmals enttäuschend. Ihr Geld muss aber nicht verloren sein, denn aus einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Häufig wurden die Beteiligungen als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken geschlossener Lebensversicherungsfonds, die in britische Kapitallebensversicherungen investieren. So arbeiten britische Lebensversicherungen nach einem anderen Prinzip als deutsche Lebensversicherungen. Dieses Geschäftsmodell ist in der Regel auch riskanter und die Anleger hätten über die Funktionsweise britischer Lebensversicherungen aufgeklärt werden müssen. Gleiches gilt auch für das Totalverlust-Risiko der Anleger. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nur unzureichend dargestellt.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre teilweise hohen Provisionen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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