Thursday, August 4, 2016

OLG München: Name des Biers ist nicht automatisch eine geographische Herkunftsangabe

Viele Brauereien benennen ihr Bier nach dem Ort, an dem es gebraut wird. Nicht immer steckt im Namen auch eine geographische Herkunftsangabe, wie ein Urteil des OLG München zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bier einer Brauerei aus Bayern trägt die Bezeichnung eines einige Kilometer entfernt liegenden Sees im Namen. Da das Bier aber gar nicht dort gebraut werde, sah eine andere bayrische Brauerei darin einen Verstoß gegen das Markengesetz und Wettbewerbsrecht und klagte. Die beklagte Brauerei verwies darauf, dass sie ihr Bier nicht nach dem See, sondern nach einem Eishockeyclub benannt habe.

Den Streit um das Bier musste schließlich das Oberlandesgericht München entscheiden. Das OLG wies die Klage ab und stellte mit Urteil vom 17. März 2016 fest, dass es sich bei dem Namen des Biers um keine geographische Herkunftsangabe handele (Az.: 29 U 2878/15).

Nach dem Markengesetz dürfen geographische Herkunftsangaben für Waren nicht genutzt werden, wenn diese Produkte nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird oder wenn bei der Benutzung solcher Angaben für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Für die Beurteilung, ob diese Kriterien erfüllt sind, sei die Sichtweise eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend, so das OLG.

Im konkreten Fall sehe der Durchschnittsverbraucher in der Bezeichnung des Bieres keine geographische Herkunftsangabe. Denn Seen mit diesem Namen gebe es in Deutschland gleich mehrere. Nicht nur in Bayern, sondern quer durch die Republik. Eine überregionale Bekanntheit genieße allerdings keiner dieser Seen. Daher könne aus der Bezeichnung des Bieres auch keine geographische Herkunft abgeleitet werden, der Verbraucher könne das Bier gar keinem bestimmten See zuordnen.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Markenrecht können empfindlich geahndet werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Mandanten bei der Abwehr bzw. Durchsetzung dieser Forderungen unterstützen.

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