Friday, August 12, 2016

BGH: Lebensversicherung fällt nicht automatisch dem Erben zu

Die Lebensversicherung fällt nach dem Tod des Erblassers nicht automatisch dem Erben zu, sondern der in dem Vertrag benannten bezugsberechtigten Person. Das hat der BGH bekräftigt (Az.: IV ZR 437/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Erbrecht ist der Ehegatte nach dem Tod des Partners erbberechtigt. Dieser Anspruch erlischt, wenn die Ehe geschieden wird. Anders verhält es sich bei Lebensversicherungen. Hier kann der geschiedene Ex-Partner immer noch bezugsberechtigt sein, wenn dies im Vertrag nicht geändert wurde.

Bei Lebensversicherungen ist es üblich, dass der Versicherungsnehmer seinen Ehepartner als bezugsberechtigte Person nennt. Dabei wird auch die Formulierung „verwitweter Ehegatte“ und nicht der konkrete Name verwendet. Das kann im Falle einer Scheidung zu Problemen führen. So auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Hier hatte der Mann eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Todesfall sollte der Anspruch aus der Versicherung auf den verwitweten Ehegatten übergehen. Diese Option hatte der Mann auf einem Vordruck angekreuzt. Die Ehe wurde später geschieden und der Mann heiratete erneut. Auf seine Nachfrage teilte das Versicherungsunternehmen mit, dass im Todesfall der verwitwete Ehegatte bezugsberechtigt sei. Damit war die Angelegenheit für den Mann erledigt. Als er verstarb, zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an seine geschiedene Ex-Frau aus. Dagegen klagte seine zweite Frau. In den ersten Instanzen war ihre Klage erfolgreich, der BGH entschied jedoch anders.

Die Formulierung „verwitweter Ehegatte“ beziehe sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt, so der BGH. Maßgeblich sei der bei der Festlegung des Bezugsrechts der dem Versicherer gegenüber ausgedrückte Wille des Versicherungsnehmers. Spätere Umstände seien grundsätzlich unerheblich. Mit dem Wort Ehegatte verbinde ein Versicherungsnehmer regelmäßig die Person, mit der er zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Diese Person sei bei Eintritt des Versicherungsfalls der „verwitwete Ehegatte“. Die Einsetzung der ersten Ehefrau als Bezugsberechtigte sei demnach auch durch die Scheidung nicht entfallen. Eine Änderung dieses Bezugsrechts hätte dem Versicherungsunternehmen schriftlich angezeigt werden müssen.

Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden.

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