Wednesday, January 11, 2017

CFB 161 Schiffsflottenfonds 3: Drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche

Die Beteiligung am CFB 161 Schiffsflottenfonds 3 verlief in den vergangenen Jahren nicht wie erwartet. Enttäuschte Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich seit März 2007 an dem CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar beteiligen. Insgesamt wurden rund 78 Millionen US-Dollar bei den Anlegern eingesammelt und noch rund 31 Millionen US-Dollar Fremdkapital aufgenommen. Die Fondsgesellschaft investierte das Geld in die beiden Containerschiffe der Sub-Panamax-Klasse MS CMA CGM Mimosa (ehemals MS Monaco) und E.R. Martinique (ehemals MS Martinique). In den Anfangsjahren flossen die Ausschüttungen an die Anleger noch planmäßig. In den vergangenen Jahren gerieten die Auszahlungen allerdings ins Stocken und blieben schließlich ganz aus.

Anleger haben noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings sollten die Anleger die zehnjährige Verjährungsfrist im Auge behalten. Da sie sich seit März 2007 an dem Schiffsfonds beteiligen konnten, drohen die möglichen Forderungen schon in Kürze zu verjähren. Daher ist rechtzeitiges Handeln gefragt.

Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen vielfach als sichere und rentable Geldanlage beworben. Allerdings sind etliche Schiffsfonds nach dem Ausbruch der Finanzkrise wirtschaftlich ins Straucheln geraten. Aufgrund von aufgebauten Überkapazitäten bei einer sinkenden Nachfrage konnten die erforderlichen Charterraten nicht mehr erzielt werden. Am Ende standen oft genug die Insolvenz der Fondsgesellschaft und erhebliche Verluste für die Anleger.

Allerdings hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Zu den Risiken zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, Wechselkursschwankungen und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken den Anlegern oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Ist das der Fall, können Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2gUbsxX

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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