Friday, January 6, 2017

Wettbewerbsrecht: OLG München zu energiebezogenen Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das kann auch für Immobilienmakler gelten, die Pflichtinformationen aus dem Energieausweis nicht angeben.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Anzeigen zum Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Immobilien schaltet, muss für Gebäude mit Energieausweis auch bestimmte Angaben zum Energieausweis veröffentlichen. Zu diesen Pflichtangaben zählen die Art des Energieausweises, der Energieverbrauch, die Art der Heizungsanlage, Baujahr und Energieeffizienzklasse der Immobilie. Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber zu diesen Angaben verpflichtet. Immobilienmakler werden hier nicht ausdrücklich erwähnt. Daher ist es strittig, ob auch sie nach § 16a der EnEV zu diesen Angaben verpflichtet sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Thematik steht noch aus.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 sieht das Oberlandesgericht München die Immobilienmakler nicht in der Pflicht diese Angaben laut der EnEV zu veröffentlichen. Allerdings sieht es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn Makler diese Angaben verschweigen (Az.: 6 U 4725/15).

Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) liege vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und das Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der Information so nicht getroffen hätte. Bei Immobilien seien die energiebezogenen Angaben für den Verbraucher wesentliche Informationen, die er für seine Entscheidung benötige, so das OLG München. Sie seien zudem dazu geeignet, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis so nicht getroffen habe. Der Verbraucher könne durch das Verschweigen dieser Informationen beeinflusst werden. Daher liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung von Ansprüchen bzw. der Abwehr von Forderungen helfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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