Thursday, January 5, 2017

OLG Hamm: Grenzen der Testamentsauslegung

Die Formanforderungen an ein Testament sind nicht groß. Testierende sollten aber stets auf genaue Formulierungen achten, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Hamm.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die formalen Anforderungen an ein Testament sind nicht besonders groß. Ein handschriftliches Testament muss voll und ganz handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden. Ort und Datum sowie eine Überschrift, die das Schriftstück als Testament erkennen lässt, sollten nicht fehlen. An die Länge eines Testaments sind keine Vorgaben geknüpft. Wer es kurz und knapp mag, sollte allerdings darauf achten, dass die letztwilligen Verfügungen trotz aller Kürze eindeutig sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Sonst kann dies zu Streitigkeiten unter den Erben führen, wie ein Fall zeigt, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde (Az.: 15 W 98/14).

In dem Fall hatte der Erblasser sein Testament in aller Kürze erstellt. Er verfügte, dass nach seinem Ableben die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ einschließlich der Wiederverheiratungsklausel erfolgen solle. Die Ehefrau des Erblassers vertrat nun die Ansicht, dass sie zur Alleinerbin geworden sei. Dem widersprachen die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und beantragten ebenfalls einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge.

Das OLG Hamm entschied, dass die Frau nicht zur Alleinerbin geworden sei. Das Testament enthalte weder eine ausdrückliche Berufung der Ehefrau zur Alleinerbin noch könne dies im Wege der Auslegung festgestellt werden. Dem Erblasser sei offenbar nicht klar gewesen, dass ein Berliner Testament nur als gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet werden kann. Daher sei nicht ersichtlich, welche Vorstellungen er mit einem Berliner Testament verband. Auch sei unklar, wer ihn beerben sollte und was im Fall der Wiederverheiratung geschehen solle. Das Testament sei daher nicht wirksam erstellt worden und es gelte die gesetzliche Erbfolge, so das OLG Hamm.

Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

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