Monday, January 30, 2017

OLG Köln: Auch die Kopie eines Testaments kann gültig sein

Ein Testament ist nicht alleine deshalb ungültig, weil es nicht auffindbar ist. Auch die Kopie des Testaments kann ggf. zur Bestimmung der Erbfolge ausreichen, wie ein Urteil des OLG Köln zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es ist beileibe kein Einzelfall, dass ein Testament nicht mehr auffindbar ist. Das führt aber nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Testaments. Auch eine Kopie des Testaments kann ausreichen, wenn damit die formgerechte Erstellung des Originals nachgewiesen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 entschieden (Az.: 2 Wx 550/16).

In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin verschiedene Testamente bzw. Erbverträge errichtet, die sie alle in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem Ehemann widerrufen hatte. In dem Testament hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und eine Wohltätigkeitsorganisation zum Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod ihres Mannes erstellte die Erblasserin noch ein weiteres Testament. Darin widerrief sie die Einsetzung der Wohltätigkeitsorganisation als Schlusserben und bestimmte ihren Enkel zum Alleinerben. Nach ihrem Tod beanspruchten sowohl die caritative Organisation als auch der Enkel das Erbe.

Das Nachlassgericht erteilte dem Wohltätigkeitsverein den Erbschein, da die gemeinschaftlichen Verfügungen in dem Ehegattentestament bindenden Charakter gehabt hätten und nicht mehr widerrufen werden konnten. Der Enkel legte die Kopie eines weiteren Testaments vor. In diesem Testament habe seine Großmutter die Einsetzung der caritativen Organisation widerrufen und das Testament sei auch von ihrem Mann unterschrieben worden. Das Nachlassgericht änderte seine Meinung dadurch nicht; das OLG Düsseldorf sah die Sache jedoch anders.

Das Nachlassgericht sei offenbar davon ausgegangen, dass das Originaltestament mit dem Willen es aufzuheben, vernichtet wurde. Allerdings sei ein Testament nicht schon wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig, so das OLG. Die Unauffindbarkeit begründe auch nicht die Vermutung, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen wurde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Originaltestament auch bei gründlicher Suche zunächst nicht auffindbar sei. Das Nachlassgericht muss nun erneut prüfen, ob das nicht auffindbare Testament wirksam errichtet wurde.

Bei Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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