Friday, January 27, 2017

Rückabwicklung der Lebensversicherung nach Widerspruch

Der Verbraucher muss beim Abschluss einer Lebensversicherung ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert werden. Ansonsten ist der Widerruf oft auch Jahre später noch möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Einsatzgebiet des Widerrufsjokers ist nicht auf Darlehen beschränkt. Er kann auch beim Widerruf von Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen eingesetzt werden. Denn auch bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hat der Verbraucher einen Anspruch darauf, ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt zu werden. War diese Belehrung fehlerhaft, kann die Police häufig auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung bereits gekündigt wurde.

Der Widerspruch bietet im Vergleich zur Kündigung der Lebensversicherung einen großen Vorteil. Denn anders als bei der Kündigung wird dem Verbraucher nicht nur der meist enttäuschende Rückkaufswert ausgezahlt, sondern der Versicherer muss alle erhaltenen Prämienzahlungen zurückerstatten. Für den gewährten Versicherungsschutz kann das Versicherungsunternehmen zwar einen gewissen Betrag einbehalten, dennoch ist der Widerruf für den Verbraucher in der Regel finanziell deutlich lukrativer als die Kündigung.

Voraussetzung für den erfolgreichen Widerspruch einer Lebens- oder Rentenversicherung ist, dass der Verbraucher nicht pflichtgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und / oder er die Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und auch Jahre nach Abschluss der Police ist der Widerspruch noch möglich. Das gilt auch für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden und die eine Klausel enthielten, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Klausel wurde vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.

Die Widerspruchsbelehrung muss nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den gesetzlichen Anforderungen genügen. So hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass in der Widerrufsbelehrung selbst über den Beginn und Dauer der Widerrufsfrist informiert werden müsse und es nicht ausreicht, auf entsprechende Informationen an anderer Stelle zu verweisen (Az.: 12 U 116/15).

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden. Sie erkennen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2eCrRUc

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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