Thursday, January 19, 2017

BGH entscheidet Streit um Lebensversicherung des Erblassers

Die Lebensversicherung kann im Erbfall für Streit sorgen. Grund dafür ist häufig, dass der Versicherungsnehmer die bezugsberechtigte Person nicht eindeutig definiert hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Menschen, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, erklären gegenüber dem Versicherer, dass im Todesfall der Ehegatte die Versicherungsleistung erhalten soll. Allerdings werden auch viele Ehen wieder geschieden. Problematisch kann es werden, wenn der Versicherungsnehmer ein zweites Mal geheiratet hat, die bezugsberechtigte Person gegenüber dem Versicherungsunternehmen aber nicht geändert hat.

Wenn der Erblasser geschieden und ein zweites Mal verheiratet ist, ist der „neue“ Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt. Der ehemalige Ehegatte ist nach der Scheidung aus der Erbfolge ausgeschieden. Allerdings fällt der Anspruch auf die Leistung der Lebensversicherung nicht automatisch den Erben zu. Bezugsberechtigt ist die Person, die bei dem Versicherungsunternehmen angegeben ist. Formulierungen wie „Ehegatte“ sind im Fall einer Scheidung und Wiederheirat nicht eindeutig und können schnell zum Streit führen.

So auch in einem Fall, den am Ende der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Az.: IV ZR 437/14). Hier hatte der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und seinen „verwitweten Ehegatten“ als bezugsberechtigt gegenüber dem Versicherungsunternehmen angegeben. Die Ehe wurde später, lange nach Abschluss der Lebensversicherung, geschieden, der Mann heiratete erneut. Nach seinem Tod zahlte der Versicherer die Leistung an die erste Ehefrau aus. Dagegen klagte die zweite Frau.

Der BGH urteilte, dass die Versicherungsleistung der ersten Frau zustehe. Wen der Versicherungsnehmer mit der Formulierung „verwitweter Ehegatte“ gemeint habe, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei müsse auf den Zeitpunkt der Erklärung abgestellt werden, spätere Umstände seien grundsätzlich unerheblich, so der BGH. Als der Versicherungsnehmer die Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abgegeben habe, sei damit seine derzeitige Ehegattin gemeint gewesen. Diese Erklärung sei auch nach der Scheidung und Wiederheirat nicht geändert worden. Daher sei der zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt, urteilte der BGH.

Damit der Nachlass im Sinne des Erblassers geregelt wird, können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

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