Tuesday, January 3, 2017

Testament: Testierunfähigkeit muss nachgewiesen werden

Die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügungen zu erkennen und sich dabei von normalen Erwägungen leiten zu lassen, ist entscheidend für seine Testierfähigkeit.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Frage der Testierfähigkeit spielt besonders im Alter und im Zuge von Demenzerkrankungen eine immer wichtigere Rolle. Wer aber ein Testament wegen vermeintlicher Testierunfähigkeit des Erblassers anfechten möchte, muss diese auch beweisen können. Denn grundsätzlich gilt erst einmal jede volljährige Person als testierfähig. Der Testierende muss aber in der Lage sein, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügungen und deren Auswirkungen zu erkennen und muss diese freien Verfügungen aus freiem Willen getroffen haben. Bloße Zweifel an der Testierfähigkeit reichen nicht aus, um ein Testament wirksam anzufechten. Auch aus einer Geschäftsunfähigkeit lässt sich nicht automatisch auf eine Testierunfähigkeit schließen, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: I-3 Wx 98/13).

In dem Fall hatte die kinderlose Erblasserin mit ihrem bereits verstorbenen Ehemann vereinbart, eine Stiftung zu gründen und diese zum Alleinerben einzusetzen. Als die Frau verstarb, beantragte die Stiftung den Erbschein. Dagegen wandten sich die Geschwister der Verstorbenen. Denn die Erblasserin sei in den vergangenen 20 Jahren „in die Demenz abgedriftet“ und zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht geschäftsfähig gewesen.

Der Notar, der das Testament beurkundet hatte, führte aus, dass die Erblasserin am Tage der Beurkundung altersbedingt beeinträchtigt gewesen sei. Sie habe den Notar aber sofort erkannt und aus dem Gespräch habe sich deutlich ergeben, dass sie über den Sachverhalt, insbesondere die Stiftung, informiert gewesen sei. Es sei der erkennbare Wille beider Eheleute gewesen, dass das gesamte Vermögen an die Stiftung gehen sollte; dies habe die Erblasserin auch verstanden.

Die Geschwister konnten ihre Behauptung, dass die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sei, nicht durch ärztliche Dokumente untermauern. Das Gericht müsse aufgrund einer bloßen Behauptung keine weiteren Untersuchungen anstellen, ob die Erblasserin testierunfähig war. Wer die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkenne, sei testierfähig – unabhängig davon, ob er geschäftsfähig ist, so das OLG. Die Stiftung sei zum Alleinerben geworden.

Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen rund um den Nachlass beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2gRzl8F

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Testament: Testierunfähigkeit muss nachgewiesen werden appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2iM4qJD
via IFTTT

No comments:

Post a Comment